Füllungen

Zur Beseitigung der Folgen von Karies, die als die am häufigsten in der zivilisierten Welt auftretende Infektionskrankheit gilt, werden in der Zahnheilkunde u.a. Füllungen gesetzt. Dabei handelt es sich bei der Karies um eine Erkrankung, die von Bakterien ausgelöst wird, welche sich in Form von Zahnbelag auf den Zähnen anheften und den Zahnschmelz schädigen. Schreitet die Karies fort, werden auch das Zahnbein und schließlich der Zahnnerv befallen. Das nicht vollständige tägliche Entfernen dieser Zahnbeläge führt zur dauerhaften Schädigung der Zahnoberflächen und dem Eindringen von Bakterien in den Zahninnenraum. Schmerzhafte Karies ist die Folge und führt bei Nichtbehandlung nicht selten zur Entfernung von Zähnen.

Wir bieten Ihnen mit fortschrittlichsten Methoden eine Behandlung und Entfernung bereits entstandener Karies. In unserer Praxis verwenden wir aus ästhetischen und gesundheitlichen Erwägungen kein Amalgam mehr. Alternativ stehen belastbare zahnfarbene Füllungsmaterialien zur Verfügung:

Glasionomerzemente werden meist als provisorische Füllungen oder Übergangslösungen eingesetzt und sind auch für Milchzähne geeignet.

Compomere sind zahnfarbene, leicht zu verarbeitende Kunststoffe für kleine Kariesdefekte, wie z.B. Zahnhalsfüllungen.

Komposite sind ‚High-Tech‘-Materialien, in denen 80 % Keramikmikropartikel in einer Kunststoffmatrix eingebunden sind. Dadurch sind sie viel stabiler als die vorher genannten zahnfarbenen Materialien. Sie stehen in verschiedenen Farbstufen und Transparenzen zur Verfügung.

Füllungen

So haben wir die Möglichkeit mit den entsprechenden Kompositmassen die verschiedenen Schichten des Zahnes naturgetreu und sehr ästhetisch wiederherzustellen. Die Füllungen sind ausgezeichnet polierbar und praktisch nicht von der echten Zahnsubstanz zu unterscheiden. Sie erfordern allerdings mehr Zeit und Geduld. Die Kompositfüllung wird mittels der ‚Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik‘ am Zahn befestigt. Dies ist eine die Zahnsubstanz schonende Methode, da das Wegschleifen von gesunder Zahnsubstanz zum Zwecke der Verankerung der Füllung nicht nötig ist.

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